Beitragsberechnungsgrundlage
1.1. Sozialversicherungsbeiträge
Grundlage: Erlassgesetz 07.02.1945, Artikel 3, Königlicher Erlass 13.01.2014, Erlasse der Flämischen Regierung 13.11.2015, Erlass der Flämischen Regierung 23.09.2016
1.1.1. Arbeitgeberbeiträge
Die Sozialversicherungsbeiträge werden auf Basis des „Lohn des Seefahrers“ berechnet. Mit „Lohn des Seefahrers“ ist die Standardheuer gemeint, zuzüglich der Überstunden und aller dem Betreffenden gewährten Vergütungen.
1.1.2. Arbeitnehmerbeiträge von Seeleuten, die auf Seeschiffen beschäftigt sind, die in einem EWR-Mitgliedstaat registriert sind
Die Beiträge von Seeleuten, die auf Seeschiffen, die Güter oder Fahrgäste (mindestens 13 Fahrgäste) befördern beschäftigt sind, die in einem EWR-Mitgliedstaat registriert sind (siehe weiter unten das „Register der EWR-Mitgliedstaaten“), werden auf Basis des Lohns des Seefahrers berechnet, gedeckelt auf den Betrag, der in der Rentenregelung gilt und während des Kalenderjahres vor dem laufenden Jahr anwendbar ist. Die Obergrenze für den Jahreslohn 2023 wurde auf 76.395,98 Euro festgelegt.
Diese Obergrenze gilt für die Beiträge von Seeleuten, die von einem Reeder beschäftigt werden, der zum Sektor der Baggerarbeiten auf See gehört, auf seetüchtigen Baggerschiffen mit Eigenantrieb, die für die Beförderung von Ladungen über See eingerichtet sind, für die ein Seepass vorgelegt wird und die in einem EWR-Mitgliedstaat registriert sind, sofern sie mindestens 50 % ihrer Betriebszeit Beförderungen auf See durchführen.
Die oben genannte Obergrenze gilt gleichfalls für die Beiträge von Seeleuten, die auf seetüchtigen Schleppern beschäftigt sind, die in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums registriert sind und mindestens 50 % ihrer Betriebszeit Beförderungen auf See durchführen. Ein proportionaler Teil der Wartezeit wird als Seetransport für die Berechnung der Obergrenze von 50 % in Betracht gezogen.
Die obenerwähnte Obergrenze gilt für die Beiträge der Seeleute, die von einem Reeder auf Schiffen, die einer der nachfolgenden Tätigkeiten ausüben, beschäftigt werden:
- das Legen von Kabeln auf den vorbereiteten Meeresboden,
- das Legen von Rohren auf den vorbereiteten Meeresboden,
- das Hochziehen und Heben von Infrastrukturen im Rahmen von Installations- und Wartungsarbeiten auf See,
- Untersuchung des Meeresbodens im Rahmen von Installations- und Wartungsarbeiten,
- das gezielte Entladen von Steinen auf den Meeresboden im Rahmen von Installations- und Wartungsarbeiten auf See,
- Transport von Werkstücken auf See im Rahmen von Installations- und Wartungsarbeiten auf See,
- Transport und Beherbergung von Personen im Rahmen von Installations- und Wartungsarbeiten auf See.
Für die Reedereien, die zum Sektor der Handelsmarine gehören, gilt diese Regelung nur, wenn der Reeder einen Betriebssitz in der Flämischen Region oder in einem EWR-Mitgliedstaat (außerhalb Belgiens) hat.
Register der EWR-Mitgliedstaaten
Als Register der Mitgliedstaaten werden betrachtet:
- alle ersten Register der Mitgliedstaaten,
- die folgenden Register, die von Mitgliedstaaten geführt werden und auf die das Recht dieser Mitgliedstaaten anwendbar ist:
- DIS: das dänische internationale Schiffsregister,
- ISR: das deutsche internationale Schiffsregister,
- MAR: das internationale Schiffsregister von Madeira,
- das italienische internationale Schiffsregister,
- das Register der Kanarischen Inseln,
- das Register von Gibraltar.
1.1.3. Arbeitnehmerbeiträge von Seeleuten, die auf Seeschiffen beschäftigt sind, die nicht in einem EWR-Mitgliedstaat registriert sind
Die Sozialversicherungsbeiträge werden auf Basis des „Lohn des Seefahrers“ berechnet. Mit „Lohn des Seefahrers“ ist die Standardheuer gemeint, zuzüglich der Überstunden und aller dem Betreffenden gewährten Vergütungen.
1.2. Arbeitsunfallprämie
Grundlage: Gesetz vom 10.04.1971
Die Arbeitsunfallversicherungsprämie und der Zuschlag für die Wiedereingliederung behinderter Personen werden auf Basis einer Basislohnpauschale in Abhängigkeit vom Rang des Seefahrers berechnet. Sie können die Basislohnpauschale über die Pauschale Tages Seeleute auf dem Portal der Sozialen Sicherheit einsehen.
1.3. Zusatzprämie beim Aufenthalt in einer Kriegszone oder bei Pirateriegefahr
Grundlage: Königlicher Erlass vom 28.12.1971, Artikel 6bis
A) Prämie für Zone mit erhöhter Pirateriegefahr
Seit dem 15. Juni 2015 müssen Reeder der Handelsmarine eine Zusatzprämie für die Pirateriegefahr an Fedris entrichten. Die Prämie beträgt 0,164 % des Basislohns pro Person pro Aufenthaltstag in der Zone „erhöhtes Risiko“ im Sinne der Entscheidung der Paritätischen Kommission für die Handelsmarine vom 21. April 2015 zur Aktivierung des kollektiven Arbeitsabkommens für Piraterie, d. h.: Golf von Aden + 400 nautische Meilen von der Ostküste von Somalia, mit folgenden Grenzen:
- westlich: Küstenlinie an der Grenze von Dschibuti und Somalia bis Position 11 48 N, 45 E; von 12.00 N, 45 E bis Perim in der Meeresstraße Bab al-Mandab;
- östlich: von Rhiy di-Irisal bis Sokotra bis Position 14 18 N, 53 E, von 14.30 E bis zur Küstenlinie an der Grenze zwischen Jemen und Oman, mitsamt einer Zone von 400 Meilen ab der Ostküste von Somalia, d. h. von Sokotra nach unten bis zur Grenze mit Kenia im Süden.
Seit dem 7. Juli 2015 muss eine Zusatzprämie für den Aufenthalt in einer Zone mit erhöhter Pirateriegefahr von 0,164 % auf den Basislohn pro Person pro Aufenthaltstag für den Aufenthalt im Golf von Guinea bezahlt werden, insbesondere in den territorialen Gewässern von Benin und Nigeria, einschließlich der Häfen und Terminals, des Deltagebiets des Nigers, der Binnengewässer und Hafenanlagen, außer wenn das Schiff sicher in einem bewachten Hafengebiet vertäut ist. Der Tag der Einfahrt in die Zone und der Tag der Ausfahrt gelten beide als vollständiger Tag, außer wenn Ein- und Ausfahrt am gleichen Tag erfolgen.
B) Prämie für Zone mit reduzierter Pirateriegefahr
Eine Zusatzprämie für Piraterie von 0,016 % des Basislohns für einen Aufenthalt in der Zone mit reduzierter Pirateriegefahr, die mit dem Gebiet übereinstimmt, für das der Königliche Erlass vom 11. Februar 2013 die Inanspruchnahme einer Privatwache bewilligt und das an das Gebiet grenzt, für das bereits eine Zusatzprämie für Piraterie von 0,164 % des Basislohns erhoben wurde.
Der Königliche Erlass vom 11. Februar 2013 dehnt das Gebiet, für das die Inanspruchnahme eines maritimen Sicherheitsunternehmens zum Schutz des Schiffes vor Piraterie bewilligt wird, auf das Seegebiet im Golf von Guinea ab der Grenze der territorialen Gewässer der betreffenden Küstenstaaten aus, dessen Grenzen auf See durch Verbindung der folgenden Koordinaten festgelegt werden:
- 17° 20’ 00 Z, 11° 50’ 00 O
- 17° 20’ 00 Z, 10° 00’ 00 O
- 10° 00’ 00 Z, 10° 00’ 00 O
- 0° 00’ 00 Z, 0° 00’ 00 O
- 0° 00’ 00 Z, 10°00’ 00 W
- 10° 00’ 00 N, 20° 00’ 00 W
- 20° 45’ 00 N, 20° 00’ 00 W
- 20° 45’ 00 N, 17° 00’ 00 W
Der Tag der Einfahrt in die Zone und der Tag der Ausfahrt gelten beide als vollständiger Tag, außer wenn Ein- und Ausfahrt am gleichen Tag erfolgen.
C) Prämie Kriegszone
Seit dem 7. Juli 2015 muss eine Zusatzprämie für den Aufenthalt in einer Kriegszone von 0,328 % auf den Basislohn pro Person pro Aufenthaltstag für den Aufenthalt in allen Häfen von Jemen bezahlt werden: Ein Schiff gilt ab dem Zeitpunkt, an dem es vertäut ist bis zum Verlassen des Liegeplatzes als in der Kriegszone befindlich. Der Tag der Einfahrt in die Kriegszone und der Tag der Ausfahrt (...) gelten beide als vollständiger Tag, außer wenn Ein- und Ausfahrt am gleichen Tag erfolgen.
1.4. Sonderbeitrag für die Soziale Sicherheit
Grundlage: Gesetz vom 30.03.1994
Das Gesetz vom 30. März 1994 führt einen Sozialversicherungssonderbeitrag zu Lasten der Arbeitnehmer ein. Dieser Beitrag richtet sich nach der Höhe des Lohns des Arbeitnehmers und seinem Familienstand (alleinstehend oder Familie mit zwei Einkommen). Die Beitragshöhe hängt vom jährlich steuerpflichtigen Familieneinkommen ab. Die Verwaltung der direkten Steuern berechnet jährlich den endgültigen Betrag bei der Steuererhebung. Die dem LSS gezahlten Beträge sind deshalb Vorschüsse auf den jährlich geschuldeten Beitrag.
1.5. Ermäßigung der Arbeitnehmerbeiträge für Arbeitnehmer mit Niedriglöhnen (Arbeitsbonus)
Grundlage: Gesetz vom 20.12.1999
Das Gesetz vom 20. Dezember 1999 führt ab dem 1. Juli 2000 eine Ermäßigungsregelung für die Arbeitnehmerbeiträge ein. Die Absicht ist es, Arbeitnehmern mit einem Niedriglohn einen höheren Nettolohn zu garantieren, ohne Erhöhung des Bruttolohns.
Der Arbeitsbonus besteht aus einer Pauschale, die sich progressiv verringert, je nachdem, wie sich der Lohn erhöht. Ausführliche Informationen über den Arbeitsbonus finden Sie in den administrativen Anweisungen LSS.
1.6. Außergesetzliche Beiträge
Die außergesetzlichen Beiträge zur Finanzierung der „Fonds für Existenzsicherheit“ in der belgischen Handelsmarine werden entweder in Form eines Beitragsprozentsatzes auf den sozialversicherungspflichtigen Lohn oder als Festbetrag pro Tag erhoben, für den die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind.
Das LSS informiert die Reedereien über die geschuldeten außergesetzlichen Beiträge, sorgt jedoch nicht für die Einnahme.
Titel | Dateien |
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Berechnungsblatt Muster B: Außergesetzliche Beiträge Belgische Flagge | Herunterladen |
Berechnungsblatt Muster B: Außergesetzliche Beiträge EU-Register | Herunterladen |
Berechnungsblatt Muster B: Außergesetzliche Beiträge NICHT-EU-Register | Herunterladen |