Allgemeine Anweisungen in Bezug auf die Ausbildungsfahrten für Auszubildende in der Seefahrt, Abteilung Deck und Maschine

A. Auszubildende, die in Betracht kommen

  1. Auszubildende in der Seefahrt an Seemannsschulen der Europäischen Union, sofern diese Seemannsschulen und Ausbildungen von der nationalen Regierung anerkannt sind und mit einem Brevet, Diplom oder Zeugnis abgeschlossen werden, dessen Gleichwertigkeit in Belgien von der zuständigen Instanz gewährleistet wird.
  2. Absolventen der Sekundarstufe, die einen Nachweis über die Anmeldung an einer Seemannsschule, wie vorstehend angegeben, erbringen.
  3. Um für Ausbildungsfahrten angeworben werden zu können, müssen die vorgenannten Auszubildenden in den Seefahrerpool eingetragen sein.

B. Ausbildungsfahrten, die in Betracht kommen

  1. Die unter A. genannten Auszubildenden werden aufgrund des Bedarfs und der Möglichkeiten, die von der Reederei angeboten werden, beschäftigt.
  2. Die unter A. genannten Auszubildenden werden in ihrer Eigenschaft als Schiffsjunge an Bord von Schiffen angeheuert, die von einem Reeder, der der paritätischen Kommission Nr. 316 untersteht, betrieben werden und die in eine Schiffsliste eingetragen sind, die von den sozialen Partnern dieser paritätischen Kommission für Ausbildungsfahrten zugelassen sind.

Fahrten, die als verpflichtender oder fakultativer Teil oder verpflichtendes oder fakultatives Modul einer Ausbildung gelten, kommen als Ausbildungsfahrt nicht in Betracht.

C. Formalitäten und Voraussetzungen für die Eintragung in den Seefahrerpool

Um in den Seefahrerpool aufgenommen werden zu können, muss der Schiffsjunge die folgenden Dokumente vorlegen können:

  1. das Antragsformular für die Eintragung in den Seefahrerpool. Sie müssen das Formular vor Beginn der Fahrt ausgefüllt und unterzeichnet an das Seemannsamt des LSS aushändigen;
  2. ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis „Modell 1“, das dem Antrag beizufügen ist;
  3. ein Beweis über die Einschreibung an einer Seemannsschule gemäß Punkt A.;
  4. ein Attest, aus dem hervorgeht, dass Sie die medizinischen Anforderungen für die Arbeit als Schiffsjunge gemäß den Bestimmungen in Artikel 102 des KE vom 20.07.1973 über die Seeverkehrsvorschriften erfüllen;
  5. eine Ermächtigung Ihrer Eltern oder Ihres Vormunds, wenn Sie am Datum des Antrags auf Eintragung noch keine 18 Jahre alt sind;
  6. eine unterzeichnete eidesstattliche Erklärung, dass Sie keine andere Entschädigung und kein anderes Ersatzeinkommen im Rahmen eines Bildungsprojekts für die Berufsausbildung oder aus anderem Grund bei einer anderen Einrichtung erhalten;
  7. eine schriftliche Bestätigung der Auswahl einer Auszahlungsstelle für die eventuelle Auszahlung der gesamten Entschädigung für eine Ausbildungsfahrt;
  8. ein ausgefüllter Vertrag zwischen dem Reeder und dem Schiffsjungen.

Der Schiffsjunge kann über das gesamte Kalenderjahr anmustern.

D. Entschädigungen und Versicherungen

  1. Der Schiffsjunge erhält eine Entschädigung für die Ausbildungsfahrt im Verhältnis von 6 erstattungsfähigen Tagen pro Woche (Sonn- und Feiertage nicht inbegriffen). Die Eintragungs- und Auszahlungsbedingungen werden am Datum des Erhalts des vollständigen Eintragungsantrags beurteilt.
    Unter einem erstattungsfähigen Tag wird verstanden: ein Tag an Bord des Schiffes und/oder ein Tag auf See im Rahmen der Sechstagewoche. Tage auf See müssen mit Fahrdokumenten belegt werden.
  2. Der Betrag der Entschädigung entspricht dem Betrag, der während des vereinbarten Zeitraums von der Kategorie B1 des KE vom 09.04.1965 über den Pool der Seeleute in der Handelsmarine anwendbar ist. Der Betrag der Entschädigung beträgt 55,25 Euro (ab 01.05.2024).
  3. Zur Entschädigung in Kategorie B1 wird zulasten des Betriebsfonds für die Handelsmarine eine Wohlstandzulage gezahlt. Diese beträgt 8,79 Euro (ab 01.05.2024). Jede Änderung dieses Betrags während des Zeitraums der Ausbildungsfahrt wird dem LSS unverzüglich vom Betriebsfonds für die Handelsmarine mitgeteilt.
  4. Für eventuelle Leistungen außerhalb der normalen Arbeitszeit kann der Reeder eine Ausgleichszahlung in Form einer finanziellen Vergütung zusätzlich zur Entschädigung des Seemannsamts des LSS und der Leistung des Betriebsfonds für die Handelsmarine vorsehen.
  5. Die gesamte Entschädigung für eine Ausbildungsfahrt, wie unter den Punkten D3, D4 und D5 bestimmt (Entschädigung LSS + Wohlstandzulage des Betriebsfonds für die Handelsmarine + Ausgleichszahlung des Reeders), einschließlich der Tage auf See, darf nicht über durchschnittlich 89,62 Euro (ab 01.05.2024) pro erstattungsfähigem Tag hinausgehen.
  6. Die Entschädigung des LSS und die Wohlstandzulage des Betriebsfonds für die Handelsmarine werden über die Auszahlungsstellen ausgezahlt, die für die Auszahlung von Wartegehältern zuständig sind.
  7. Unabhängig von der Gesamtdauer der Ausbildungsfahrt (einschließlich eventueller Tage auf See) und vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände, ist die gesamte Entschädigung für eine Ausbildungsfahrt (einschließlich eventueller Tage auf See) auf 50 erstattungsfähige Tage beschränkt. Der Verwaltungsausschuss der Seeleute des LSS beurteilt die Schwere der außergewöhnlichen Umstände und beschließt über die Zuweisung ergänzender erstattungsfähiger Tage, ohne den Zeitraum der Ausbildungsfahrt zu überschreiten.
  8. Über die gesamte Ausbildungsdauer ist die Summe der erstattungsfähigen Tage auf 150 beschränkt.
  9. Der Reeder zahlt die Kosten für Kost und Logis sowie die eventuellen Fahrt- und/oder Rückführungskosten.
  10. Für die Tage auf See und die Tage an Bord ist der Schiffsjunge auf der Grundlage der Versicherungsbedingungen der vom Reeder, bei dem der Schiffsjunge die Ausbildungsfahrt antritt, abgeschlossenen Versicherung versichert.

E. Rechte und Pflichten des Reeders

  1. Der Schiffsjunge wird überzählig eingeschifft.
  2. Der Schiffsjunge darf Überstunden leisten, kann dazu jedoch nicht verpflichtet werden.
  3. Der Reeder darf den Schiffsjungen keine Wartungsarbeiten ausführen lassen, die die Zahl der Arbeitsstunden der Leichtmatrosen beeinträchtigen würden.
  4. Der Reeder darf Schiffsjungen für Ausbildungsfahrten nur an Bord von Schiffen einsetzen, die auf der von der paritätischen Kommission Nr. 316 genehmigten Schiffsliste vorkommen und dafür in Betracht kommen, Schiffsjungen an Bord zu nehmen.
  5. Der Reeder zahlt die Kosten für Kost und Logis sowie die eventuellen Fahrt- und/oder Rückführungskosten.
  6. Der Reeder ist über die Dauer der Ausbildungsfahrt, einschließlich der Tage auf See, zum Abschluss einer Versicherung für alle Gefahren, denen die Teilnehmer der Ausbildungsfahrt ausgesetzt sind, verpflichtet.
  7. Während der Dauer der Ausbildungsfahrt, einschließlich der Tage auf See, wird der Reeder die medizinischen Kosten des Schiffsjungen übernehmen.
  8. Der Reeder stellt für jeden Schiffsjungen eine Bescheinigung über den Gesamtbetrag der Ausgleichszahlungen (= Summe der Entschädigungen und Beihilfen des Reeders), die An- und Abheuerungsdaten und die eventuellen Tage auf See (untermauert mit Fahrtdokumenten) aus. Er händigt diese spätestens 2 Wochen nach der Abheuerung des Schiffsjungen dem Seemannsamt des LSS aus.
  9. Der Reeder stellt dem Schiffsjungen am Ende der Ausbildungsfahrt eine Leistungsbescheinigung aus.
  10. Der Reeder zahlt einen Solidaritätsbeitrag gemäß Artikel 3, § 3secies des Erlassgesetzes vom 07. Februar 1945 über die soziale Sicherheit von Seeleuten der Handelsmarine. Das LSS stellt hierzu eine Meldung von Amts wegen auf. Nach Erhalt dieser Meldung muss der Reeder den geschuldeten Solidaritätsbeitrag innerhalb eines Monats zahlen. Wenn der Beitrag nicht gezahlt wird, finden die Sanktionen Anwendung, die gemäß dem vorgenannten Artikel kraft Gesetz für die Sozialversicherungsbeiträge gelten.
  11. Der Reeder wird auf Antrag der Verwaltung des Seemannsamts des LSS alle Informationen verschaffen und Dokumente vorlegen, die im Rahmen der Abwicklung des Dossiers als relevant betrachtet werden.

F. Rechte und Pflichten des Schiffsjungen

  1. Der Schiffsjunge darf Überstunden leisten, kann dazu jedoch nicht verpflichtet werden.
  2. Der Schiffsjunge darf keine Wartungsarbeiten ausführen, die die Zahl der Arbeitsstunden der Leichtmatrosen beeinträchtigen würden.
  3. Der Schiffsjunge wird alle Informationen verschaffen und Dokumente vorlegen, die im Rahmen der Abwicklung seines Dossiers als relevant betrachtet werden.
  4. Der Schiffsjunge nimmt den Weg vom und zum Schiff, der ihm vom Reeder oder dessen Stellvertreter vorgegeben wird.
  5. Der Schiffsjunge verpflichtet sich dazu, nach der Abheuerung die Leistungsbescheinigung und die eventuellen Fahrtdokumente unverzüglich an das Seemannsamt des LSS zu übermitteln.

G. Formalitäten, um die gesamte Entschädigung für eine Ausbildungsfahrt zu erhalten

  1. Auszubildende, die zwischen dem 15.06. und 30.09. anheuern, müssen für das Ausbildungsjahr nach der Ausbildungsfahrt an einer Seemannsschule eingeschrieben sein, wie in A1 bestimmt.
  2. Als Beweis muss der Auszubildende eine Meldebescheinigung an das Seemannsamt des LSS aushändigen.
  3. Auszubildende, die die beiden vorstehenden Voraussetzungen bis zum 30. November des Kalenderjahres der Reise nicht erfüllen, müssen die gesamte Entschädigung für die Ausbildungsfahrt zurückzahlen. Mithilfe eines begründeten Schreibens an das Seemannsamt des LSS kann der Auszubildende um einen Aufschub ersuchen. Innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieses Ersuchens wird die Verwaltung des Seemannsamts des LSS dem Auszubildenden einen schriftlichen Beschluss zukommen lassen.