Über die administrativen Anweisungen
Das LSS-Gesetz bestimmt, dass die allgemeine Sozialversicherungsregelung der Arbeitnehmer nicht auf die Seeleute der Handelsmarine anwendbar ist. Aufgrund der spezifischen Arbeitsbedingungen des Berufs des Seefahrers und der Traditionen und Eigenheiten der Seefahrt ist eine besondere Sozialversicherungsregelung die Arbeitnehmer an Bord von Seeschiffen erforderlich, die durch einen maritimen Arbeitsvertrag an einen Reeder der Handelsmarine gebunden sind.
Für wen?
Die soziale Sicherheit der Handelsmarine ist durch das Erlassgesetz vom 7. Februar 1945 über die soziale Sicherheit der Seeleute der Handelsmarine geregelt.
Angesichts der Tendenz zur Ausflaggung nach Luxemburg wurde 1991 der Anwendungsbereich nach der Verordnung (EWG) 1408/71 auf Seeleute ausgedehnt, die auf luxemburgischen Schiffen beschäftigt und im Pool der Seeleute der Handelsmarine registriert sind. Der Gesetzgeber hat sogar die Möglichkeit einer Sozialversicherungspflicht in Belgien für die Besatzung im Falle einer Beschäftigung unter fremder Flagge durch Vermittlung einer belgischen Reederei vorgesehen.
Durch Königlichen Erlass vom 18. Februar 1997 über Maßnahmen zur Auflösung der Regie des Seetransports wurden die fahrenden Arbeitnehmer im Dienst einer Gesellschaft, die im Seeverkehrsbereich von und zu einem EU-Mitgliedstaat tätig ist, unter die Sozialversicherungsregelung der Marine gebracht. Später wurde die Sozialversicherungspflicht in Belgien für Seeleute der Handelsmarine auch auf die Seeleute auf Hochseeschleppern (2004) und des Baggersektors (2014) ausgedehnt.
Die soziale Sicherheit der anderen Seeschifffahrtsbranchen (Fischerei) fällt außerhalb des Anwendungsbereichs dieser verschiedenen Richtungen. Wie oben bereits erwähnt, ist die belgische Sozialversicherungsregelung nicht nur auf belgische Schiffe anwendbar. Der vollständige Anwendungsbereich wird im ersten Kapitel beschrieben.
Meldung und Zahlung von Beiträgen
Die verschiedenen von Reedern geschuldeten Beiträge und der Beitrag des Seefahrers, den der Reeder vom Lohn des Seefahrers einbehalten muss, basieren auf Gesetzen und Beschlüssen. Sie werden in einer Übersicht aufgeführt. Die gesetzlich festgelegten Ermäßigungen und/oder Befreiungen innerhalb der von den EU-Richtlinien vorgegebenen Grenzen über staatliche Beihilfe für die Seeschifffahrtsbranchen werden erörtert.
Der Reeder muss dem LSS jeden Beginn und jedes Ende einer Beschäftigung (d. h. Beginn und Ende der Seereise) im Onlinedienst Dimona melden. In den administrativen Anweisungen LSS lesen Sie, was Sie in Dimona melden müssen.
Der Reeder gibt Lohn- und Arbeitszeitdaten, Sozialbeiträge und die anzuwendenden Ermäßigungen von Sozialbeiträgen im Onlinedienst DmfA an. In den administrativen Anweisungen LSS lesen Sie, was Sie wissen müssen, um die DmfA auszufüllen.
Die Melde- und Zahlungsfristen entsprechen der LSS-Regelung. Der Reeder kann sanktioniert werden, wenn er seine Pflichten nicht erfüllt. In bestimmten Fällen kann ein Erlass von Verzugszinsen und Beitragszuschlägen bewilligt werden.
Um die Pflichtversicherung von Seeleuten zu beantragen, die im Pool der Seeleute registriert sind und unter fremder Flagge arbeiten (= nicht EU, Norwegen, Liechtenstein, Island und die Schweiz oder ein anderes Land, mit dem Belgien ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat), müssen Sie den Antrag auf Beschäftigung unter fremder Flagge verwenden.